Eine häufige Anforderung ist es, auf allen Arbeitsplätzen einen Bildschirmschoner mit Kennwort-Abfrage beim „Aufwecken“ zu erzwingen. Hier sollte zusätzlich noch ein bestimmter, speziell für das Unternehmen erstellter Screensaver festgelegt werden.
Diese Einstellungen können über Gruppenrichtlinien aus Benutzerkonfiguration->Richtlinien->Administrative Vorlagen->Systemsteuerug->Anpassung vorgenommen werden. Die Gebräuchlichsten sind hierbei
- Ändern des Bildschirmschoners verhindern
- Bestimmten Bildschirmschoner erzwingen
- Bildschirmschoner aktivieren
- Kennwortschutz für den Bildschirmschoner verwenden
- Zeitlimit für Bildschirmschoner
Bei der Gruppenrichtlinie „Bestimmten Bildschirmschoner erzwingen“ wird in der Hilfe darauf hingewiesen, dass man dort den Dateinamen des Bildschirmschoners inkl. der Extension „.scr“ eintragen und dabei den kompletten Pfad angeben muss, sofern sich die Datei nicht im Default-Verzeichniss „%Systemroot%\System32\“ befindet.
Habe ich alles gemacht, mit „gpupdate“ aktualisiert und mit „gpresult“ überprüft: Alles OK, aber die Auswahl des „bestimmten Bildschirmschoners“ funktionierte nicht. Am Arbeitsplatz wurde in der Registry von der Gruppenrichtlinie der korrekte Dateiname in die Keys
- HKCU\Software\Policies\Microsoft\Windows\Control Panel\Desktop\SCRNSAVE.EXE
- HKCU\Control Panel\Desktop\SCRNSAVE.EXE
eingetragen. Trotzdem wurde in der Systemsteuerung bei den Bildschirmschonereinstellungen „(Kein)“ angezeigt und es schaltete sich nach dem eingestellten Zeitlimit auch kein Bildschirmschoner ein. Ein Test mit den mitgelieferten Bildschirmschonern ergab, das diese funktionieren! Der eigentlich gewünschte Bildschirmschoner konnte auch manuell gestartet werden, aber die automatische Zuweisung hat nicht funktioniert.
Nach langem Suchen habe ich die Lösung gefunden: Wenn der Dateiname länger als 8 Zeichen ist, muss man in der Gruppenrichtlinie den 8.3 Kurznamen verwenden, also statt „Mein Bildschirmschoner.scr“ muss „MEINBI~1.SCR“ angegeben werden!
Übrigens: Da es sich bei diesen Gruppenrichtlinien um „Benutzerkonfigurationen“ handelt, kann man auf diese Weise eben nicht Computern bestimmte Bildschirmschonereinstellungen zuweisen, sondern nur Benutzern – egal an welchem PC sich diese dann anmelden. Es gibt zwar eine computerorientierte Lösung mit Gruppenrichtlinien und dem „Loopback Processing Mode“, aber dabei handelt es sich um eine komplexe Speziallösung für besondere Anwendungsfälle (wie Klassenzimmer), deren Ergebnis laut Microsoft oft nur mit genauer Planung vorauszusagen ist.